Artikel 136 VO (EWG) 92/2913
(1) Wenn die unveränderten Waren im Zeitpunkt der Überführung in das Umwandlungsverfahren die Voraussetzungen für eine Zollpräferenzbehandlung erfüllten und wenn diese Zollpräferenzbehandlung bei der Überführung von den Umwandlungserzeugnissen entsprechenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr gilt, so werden die Einfuhrabgaben, die auf die Umwandlungserzeugnisse zu erheben sind, unter Zugrundelegung des Zollsatzes berechnet, der im Rahmen der betreffenden Präferenzregelung gilt.
(2) Wird die Zollpräferenzbehandlung nach Absatz 1 für die Einfuhrwaren im Rahmen von Zollkontingenten oder Zollplafonds gewährt, so ist die Anwendung des in Absatz 1 genannten Zollsatzes auf Umwandlungserzeugnisse auch an die Voraussetzung geknüpft, daß diese Zollpräferenzbehandlung im Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr auf die Einfuhrwaren Anwendung findet. In diesem Fall wird die Menge der Einfuhrwaren, die tatsächlich zur Herstellung der in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Umwandlungserzeugnisse verwendet worden ist, auf die Zollkontingente oder Zollplafonds angerechnet, die im Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr gelten; eine Anrechnung auf Zollkontingente oder Zollplafonds, die für den Umwandlungserzeugnissen entsprechende Waren gelten, erfolgt nicht.
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