Artikel 139 VO (EWG) 92/2913

Die Zollbehörden lehnen die Bewilligung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung ab, wenn es unmöglich ist, die Nämlichkeit der Einfuhrwaren zu sichern.

Die Zollbehörden können jedoch die Inanspruchnahme des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung ohne Nämlichkeitssicherung bewilligen, wenn das Fehlen der Nämlichkeitssicherung nach Art der Waren oder der beabsichtigten Verwendung nicht zum Mißbrauch des Verfahrens führen kann.

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