Artikel 140 VO (EWG) 92/2913
(1) Die Zollbehörden setzen die Frist fest, in der die Einfuhrwaren wieder ausgeführt werden oder eine neue zollrechtliche Bestimmung erhalten müssen. Diese Frist muß ausreichend sein, damit das Ziel der bewilligten Verwendung erreicht wird.
(2) Unbeschadet der nach Artikel 141 festgesetzten besonderen Fristen beträgt die Verbleibdauer von Waren im Verfahren der vorübergehenden Verwendung vierundzwanzig Monate. Die Zollbehörden können jedoch im Einvernehmen mit dem Beteiligten kürzere Fristen festsetzen.
(3) Wenn es durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt ist, können die Zollbehörden auf Antrag des Beteiligten die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 in vertretbaren Grenzen verlängern, um die bewilligte Verwendung zu ermöglichen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.