Artikel 152 VO (EWG) 92/2913

(1) Besteht der Veredelungsvorgang in der Ausbesserung von Waren der vorübergehenden Ausfuhr, so erfolgt die Überführung dieser Waren in den zollrechtlich freien Verkehr unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben, wenn den Zollbehörden überzeugend dargelegt wird, daß die Ausbesserung einer Ware aufgrund einer vertraglichen oder gesetzlichen Gewährleistungspflicht oder wegen eines Fabrikationsfehlers kostenlos durchgeführt worden ist.

(2) Absatz 1 findet jedoch keine Anwendung, wenn der Sachmangel bereits bei der ersten Überführung der Ware in den zollrechtlich freien Verkehr berücksichtigt worden ist.

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