Artikel 153 VO (EWG) 92/2913

Besteht der Veredelungsvorgang in der Ausbesserung von Waren der vorübergehenden Ausfuhr und erfolgt diese Ausbesserung gegen Entgelt, so wird die teilweise Befreiung von Einfuhrabgaben nach Artikel 145 berechnet, indem der Betrag der zu erhebenden Abgaben anhand der für die Veredelungserzeugnisse im Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr maßgebenden Bemessungsgrundlagen ermittelt und als Zollwert ein Betrag in Höhe der Ausbesserungskosten zugrunde gelegt wird, vorausgesetzt, daß diese Kosten die einzige Leistung des Bewilligungsinhabers darstellen und nicht durch eine Verbundenheit zwischen Bewilligungsinhaber und Veredler beeinflußt sind.

Abweichend von Artikel 151 kann nach dem Ausschussverfahren festgelegt werden, in welchen Fällen und unter welchen besonderen Voraussetzungen die Waren nach einer passiven Veredelung unter Anwendung des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften auf die Veredelungskosten in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden können.

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