Artikel 157 VO (EWG) 92/2913

(1) Bei vorzeitiger Einfuhr beträgt die Frist für die Ausfuhr der Ausfuhrwaren zwei Monate ab dem Tag, an dem die Zollbehörden die Anmeldung der Ersatzerzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr angenommen haben.

(2) Wenn es durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt ist, können die Zollbehörden die Frist nach Absatz 1 jedoch auf Antrag des Beteiligten in vertretbaren Grenzen verlängern.

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