Artikel 158 VO (EWG) 92/2913

Bei vorzeitiger Einfuhr und der Inanspruchnahme des Artikel 151 wird der Minderungsbetrag anhand der Bemessungsgrundlagen berechnet, die für die Waren der vorübergehenden Ausfuhr im Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung dieser Waren zur Überführung in das Verfahren gelten.

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