Artikel 16 VO (EWG) 92/2913

Zum Zwecke der zollamtlichen Prüfung haben die Beteiligten die in Artikel 14 genannten Unterlagen auf beliebigem Träger innerhalb der nach dem geltenden Recht festgelegten Frist, mindestens aber drei Kalenderjahre lang aufzubewahren. Diese Frist beginnt

a)
im Fall von Waren, die in anderen als den unter Buchstabe b) genannten Fällen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt oder die zur Ausfuhr angemeldet werden, mit dem Ende des Jahres, in dem die Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr angenommen worden ist;
b)
im Fall von Waren, die aufgrund ihrer Verwendung zu besonderen Zwecken zu einem ermäßigten Abgabensatz oder abgabenfrei in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, mit dem Ende des Jahres, in dem die zollamtliche Überwachung endet;
c)
im Fall von Waren, die in ein anderes Zollverfahren übergeführt werden, mit dem Ende des Jahres, in dem das betreffende Zollverfahren beendet wird;
d)
im Fall von Waren, die in eine Freizone oder ein Freilager verbracht werden, mit dem Ende des Jahres, in dem sie das betreffende Unternehmen verlassen.

Stellt sich unbeschadet von Artikel 221 Absatz 3 Satz 2 bei einer Zollkontrollen bezüglich einer Zollschuld heraus, daß die betreffende buchmäßige Erfassung berichtigt werden muß, so werden die Unterlagen über die in Absatz 1 genannte Frist hinaus so lange aufbewahrt, daß die buchmäßige Erfassung berichtigt und überprüft werden kann.

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