Artikel 17 VO (EWG) 92/2913
Wird nach dem Zollrecht eine Frist, ein Datum oder ein Termin zur Anwendung des Zollrechts festgesetzt, so kann die Frist nur verlängert beziehungsweise das Datum oder der Termin nur verschoben werden, wenn dies in den betreffenden Vorschriften ausdrücklich vorgesehen ist.
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