Artikel 18 VO (EWG) 92/2913
(1) Der der zolltariflichen Einreihung der Waren und der Festsetzung der Einfuhrzölle zugrunde zu legende Gegenwert der Ecu in Landeswährungen wird einmal monatlich festgesetzt. Für diese Umrechnung sind die Kurse anzuwenden, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften am vorletzten Arbeitstag des Monats veröffentlicht werden. Diese Kurse gelten während des gesamten folgenden Monats.
Liegt der zu Beginn des Monats anzuwendende Kurs jedoch um mehr als 5 % über oder unter dem am vorletzten Arbeitstag vor dem 15. dieses Monats veröffentlichten Kurs, so ist der letztgenannte Kurs ab dem 15. bis zum Ende des betreffenden Monats anzuwenden.
(2) Der in anderen als in Absatz 1 genannten Fällen im Rahmen des Zollrechts zugrunde zu legende Gegenwert der Ecu in Landeswährungen wird einmal jährlich festgesetzt. Für diese Umrechnung sind die am ersten Arbeitstag des Monats Oktober im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Kurse mit Wirkung vom 1. Januar des darauffolgenden Kalenderjahres anzuwenden. Liegt dieser Kurs für eine Landeswährung nicht vor, so ist für diese Währung der Umrechnungskurs des Tages anzuwenden, für den zuletzt ein Kurs im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden ist.
(3) Die Zollbehörden können den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Ecu ausgedrückten Betrags in ihre Landeswährung ergibt, in Fällen, die nicht die zolltarifliche Einreihung der Waren oder die Ein- oder Ausfuhrzölle betreffen, auf- oder abrunden.
Der sich aus der Auf- oder Abrundung ergebende Betrag darf von dem ursprünglichen Betrag um nicht mehr als 5 % abweichen.
Die Zollbehörden können den Gegenwert eines in Ecu ausgedrückten Betrags in nationaler Währung unverändert belassen, wenn die Umrechnung dieses Betrags bei der jährlichen Anpassung nach Absatz 2 vor der genannten Auf- oder Abrundung zu einer Änderung des in Landeswährung ausgedrückten Gegenwerts von weniger als 5 % oder zu einer Senkung dieses Gegenwerts führt.
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