Artikel 174 VO (EWG) 92/2913
Gemeinschaftswaren im Sinne des Artikels 166 Buchstabe b), die unter die gemeinsame Agrarpolitik fallen, dürfen in Freizonen oder Freilagern nur solchen Behandlungen unterzogen werden, die für diese Waren gemäß Artikel 109 Absatz 2 ausdrücklich vorgesehen sind. Diese Behandlungen können ohne Bewilligung vorgenommen werden.
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