Artikel 175 VO (EWG) 92/2913
(1) Werden die Artikel 173 und 174 nicht angewandt, so dürfen Nichtgemeinschaftswaren und die in Artikel 166 Buchstabe b) bezeichneten Gemeinschaftswaren in Freizonen oder Freilagern nicht verbraucht oder verwendet werden.
(2) Unbeschadet der Vorschriften über die Bevorratung mit Bordbedarf und soweit es im Rahmen des betreffenden Verfahrens zulässig ist, steht Absatz 1 nicht der Verwendung oder dem Verbrauch von Waren entgegen, die bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder in die vorübergehende Verwendung keinen Einfuhrabgaben oder Maßnahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder der Handelspolitik unterliegen würden. In diesem Fall ist eine Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur vorübergehenden Verwendung nicht erforderlich.
Eine Anmeldung wird jedoch velangt, wenn diese Waren auf ein Kontingent oder einen Plafond anzurechnen sind.
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