Artikel 176 VO (EWG) 92/2913

(1) Wer in einer Freizone oder einem Freilager eine Tätigkeit im Bereich der Lagerung, der Be- oder Verarbeitung oder, des Kaufs oder Verkaufs von Waren ausübt, muß in der von den Zollbehörden zugelassenen Form Bestandsaufzeichnungen führen. Die Waren sind beim Verbringen in die Räumlichkeiten dieser Person in die Bestandsaufzeichnung aufzunehmen. Die Bestandsaufzeichnung muß den Zollbehörden ermöglichen, die Waren festzustellen, und muß die Warenbewegungen erkennen lassen.

(2) Im Falle der Umladung von Waren innerhalb einer Freizone müssen die entsprechenden Papiere zur Verfügung der Zollbehörden gehalten werden. Eine kurzzeitige Lagerung im Zusammenhang mit einer solchen Umladung gilt als Teil der Umladung.

Für Waren, die von außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft unmittelbar in eine Freizone oder aus einer Freizone heraus unmittelbar aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, ist nach den Artikeln 36a bis 36c oder 182a bis 182d eine jeweilige summarische Anmeldung abzugeben.

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