Artikel 189 VO (EWG) 92/2913

(1) Eine Sicherheit, die von den Zollbehörden nach dem Zollrecht verlangt wird, um die Erfüllung einer Zollschuld zu gewährleisten, ist von dem Zollschuldner oder von der Person zu leisten, die Zollschuldner werden kann.

(2) Die Zollbehörden dürfen für ein und dieselbe Zollschuld nur eine Sicherheit verlangen.

Wird im Rahmen eines Zollverfahrens, das für eine bestimmte Ware in mehreren Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden kann, eine Sicherheit geleistet, so gilt diese Sicherheit nach Maßgabe der nach dem Ausschußverfahren festgelegten Vorschriften für diese Mitgliedstaaten.

(3) Die Zollbehörden können zulassen, daß die Sicherheit von einer dritten Person anstelle der Person geleistet wird, von der die Sicherheitsleistung verlangt worden war.

(4) Handelt es sich bei dem Zollschuldner oder der Person, die Zollschuldner werden kann, um eine öffentliche Verwaltung, so wird keine Sicherheit verlangt.

(5) Die Zollbehörden können davon absehen, die Sicherheitsleistung zu verlangen, wenn der Betrag, für den eine Sicherheit zu leisten ist, nicht mehr als 500 ECU beträgt.

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