Artikel 190 VO (EWG) 92/2913

(1) Ist die Sicherheitsleistung nach dem Zollrecht nicht zwingend vorgeschrieben, so steht es im Ermessen der Zollbehörden, eine Sicherheit zu verlangen, wenn die fristgerechte Erfüllung einer entstandenen oder möglicherweise entstehenden Zollschuld nicht sicher gewährleistet ist.

Wird nach Unterabsatz 1 keine Sicherheit verlangt, so können die Zollbehörden dennoch von der in Artikel 189 Absatz 1 genannten Person eine Erklärung anfordern, in der die dieser Person gesetzlich obliegenden Verpflichtungen aufgeführt sind.

(2) Die Sicherheit nach Absatz 1 erster Unterabsatz kann verlangt werden

zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Regelung, welche die Möglichkeit einer Sicherheitsleistung vorsieht;

zu einem späteren Zeitpunkt, wenn die Zollbehörden feststellen, daß die fristgerechte Erfüllung einer entstandenen oder möglicherweise entstehenden Zollschuld nicht sicher gewährleistet ist.

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