Artikel 191 VO (EWG) 92/2913
Die Zollbehörden lassen auf Antrag der in Artikel 189 Absatz 1 oder 3 genannten Person zu, daß für mehrere Vorgänge, bei denen eine Zollschuld entsteht oder entstehen kann, eine Gesamtsicherheit geleistet wird.
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