Artikel 194 VO (EWG) 92/2913

(1) Die Barsicherheit muß in der Währung des Mitgliedstaats hinterlegt werden, in dem die Sicherheit verlangt wird.

Einer Barsicherheit gleichgestellt ist:

die Überlassung eines Schecks, dessen Einlösung durch die Stelle, auf die er ausgestellt worden ist, in für die Zollbehörden annehmbarer Form auf jeden Fall gewährleistet ist;

die Überlassung anderer Werte mit von den Zollbehörden anerkannter schuldbefreiender Wirkung.

(2) Die Barsicherheit oder die dieser gleichgestellte Sicherheit ist nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zu leisten, in dem die Sicherheit verlangt wird.

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