Artikel 195 VO (EWG) 92/2913
Der Bürge muß sich schriftlich verpflichten, gesamtschuldnerisch mit dem Schuldner den gesicherten Betrag der Zollschuld bei Fälligkeit zu entrichten.
Der Bürge ist eine dritte Person, die in der Gemeinschaft ansässig und von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats als Steuerbürge zugelassen worden ist.
Die Zollbehörden können die Zulassung des vorgeschlagenen Bürgen ablehnen, wenn dieser ihrer Meinung nach die fristgerechte Erfüllung der Zollschuld nicht sicher gewährleistet.
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