Artikel 196 VO (EWG) 92/2913
Die zur Sicherheitsleistung verpflichtete Person hat die Wahl zwischen den in Artikel 193 vorgesehenen Arten der Sicherheitsleistung.
Die Zollbehörden können jedoch die vorgeschlagene Art der Sicherheitsleistung ablehnen, wenn sie mit dem ordnungsgemäßen Ablauf des betreffenden Zollverfahrens unvereinbar ist. Dies gilt auch für die vorgeschlagene Sicherheitsleistung. Die Zollbehörden können vorschreiben, daß die gewählte Art der Sicherheitsleistung während eines bestimmten Zeitraums beizubehalten ist.
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