Artikel 197 VO (EWG) 92/2913

(1) Sofern diese Möglichkeit nach den im Ausschußverfahren festgelegten Bestimmungen vorgesehen ist, können die Zollbehörden andere als die in Artikel 193 genannten Arten der Sicherheitsleistung zulassen, wenn diese die Erfüllung der Zollschuld in gleichwertiger Weise gewährleisten.

Die Zollbehörden lehnen die von dem Zollschuldner vorgeschlagene Sicherheitsleistung ab, wenn diese ihrer Meinung nach die Erfüllung der Zollschuld nicht sicher gewährleistet.

(2) Unter dem in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Vorbehalt können die Zollbehörden eine Barsicherheit zulassen, ohne daß die Voraussetzungen nach Artikel 194 Absatz 1 erfüllt sind.

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