Artikel 198 VO (EWG) 92/2913

Stellen die Zollbehörden fest, daß eine geleistete Sicherheit die fristgerechte Erfüllung der Zollschuld nicht oder nicht mehr sicher oder vollständig gewährleistet, so verlangen sie von der in Artikel 186 Absatz 1 genannten Person nach deren Wahl die Leistung einer zusätzlichen Sicherheit oder die Ersetzung der ursprünglichen Sicherheit durch eine neue.

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