Artikel 207 VO (EWG) 92/2913
Gilt gemäß Artikel 206 Absatz 1 eine Zollschuld für eine Ware, die aufgrund ihrer Verwendung zu besonderen Zwecken zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz oder abgabenfrei in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden ist, als nicht entstanden, so gelten die Abfälle und Reste, die bei der Zerstörung anfallen, als Nichtgemeinschaftswaren.
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