Artikel 208 VO (EWG) 92/2913

Entsteht gemäß Artikel 203 oder 204 eine Zollschuld für eine Ware, die aufgrund ihrer Verwendung zu besonderen Zwecken zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden ist, so wird der bei der Überführung der Ware in den zollrechtlich freien Verkehr entrichtete Betrag vom Betrag der entstandenen Zollschuld abgezogen.

Dies gilt sinngemäß auch, wenn eine Zollschuld für Abfälle und Reste entsteht, die bei der Zerstörung einer vorgenannten Ware angefallen sind.

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