Artikel 209 VO (EWG) 92/2913

(1) Eine Ausfuhrzollschuld entsteht,

wenn ausfuhrabgabenpflichtige Waren unter Abgabe einer Zollanmeldung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden.

(2) Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Zollbehörden diese Anmeldung annehmen.

(3) Zollschuldner ist der Anmelder. Im Falle der indirekten Vertretung ist auch die Person Zollschuldner, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird.

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