Artikel 237 VO (EWG) 92/2913
Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben werden erstattet, wenn eine Zollanmeldung für ungültig erklärt wird, nachdem die Abgaben entrichtet worden sind. Die Erstattung erfolgt auf Antrag des Beteiligten; der Antrag ist vor Ablauf der für den Antrag auf Ungültigkeitserklärung der Zollanmeldung vorgesehenen Frist zu stellen.
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