Artikel 26 VO (EWG) 92/2913
(1) Im Zollrecht oder in anderen besonderen Gemeinschaftsregelungen kann vorgesehen werden, daß der Ursprung der Waren durch die Vorlage einer Unterlage nachzuweisen ist.
(2) Unbeschadet der Vorlage dieser Unterlage können die Zollbehörden im Fall ernsthafter Zweifel weitere Beweismittel verlangen, um sicherzustellen, daß die Angabe des Ursprungs tatsächlich den einschlägigen Regeln des Gemeinschaftsrechts entspricht.
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