Artikel 27 VO (EWG) 92/2913

Durch die Präferenzursprungsregeln werden die Voraussetzungen für den Erwerb des Warenursprungs im Hinblick auf die Anwendung der Maßnahmen nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe d) oder e) festgelegt.

Die Präferenzursprungsregeln werden wie folgt festgelegt:

a)
Im Fall der unter die Abkommen nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe d) fallenden Waren in den Abkommen;
b)
im Fall der Waren, für die Zollpräferenzmaßnahmen nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe e) gelten, nach dem Ausschußverfahren.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.