Artikel 36 VO (EWG) 92/2913

(1) Im Ausschussverfahren werden ein gemeinsamer Datensatz und ein gemeinsames Format für die summarische Anmeldung festgelegt; diese enthalten die Angaben, die hauptsächlich zu Sicherheitszwecken für die Risikoanalyse und die ordnungsgemäße Anwendung der Zollkontrollen erforderlich sind, wobei gegebenenfalls internationale Normen und Handelsgepflogenheiten zu nutzen sind.

(2) Die summarische Anmeldung erfolgt mit Mitteln der Datenverarbeitung. Es können auch Handels-, Hafen- oder Beförderungsangaben verwendet werden, sofern sie die erforderlichen Einzelheiten enthalten.

In Ausnahmefällen können die Zollbehörden summarische Anmeldungen in Papierform annehmen, sofern sie denselben Grad an Risikomanagement anwenden wie bei den mit Mitteln der Datenverarbeitung erfolgten summarischen Anmeldungen.

(3) Die summarische Anmeldung ist von der Person abzugeben, die die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbringt oder die Verantwortung für die Beförderung der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft übernimmt.

(4) Unbeschadet der Verpflichtungen der in Absatz 3 genannten Person kann die summarische Anmeldung stattdessen abgegeben werden von

a)
der Person, in deren Namen die in Absatz 3 genannte Person handelt, oder
b)
jeder Person, die in der Lage ist, die betreffenden Waren der zuständigen Zollbehörde zu gestellen oder sie ihr gestellen zu lassen, oder
c)
einem Vertreter einer der in Absatz 3 oder unter Buchstabe a oder b genannten Personen.

(5) Der in den Absätzen 3 und 4 genannten Person wird auf Antrag bewilligt, eine oder mehrere Angaben in der summarischen Anmeldung nach deren Abgabe zu ändern. Änderungen sind jedoch nicht möglich, nachdem die Zollbehörden

a)
die Person, die die summarische Anmeldung abgegeben hat, davon unterrichtet haben, dass sie eine Beschau der Waren beabsichtigen, oder
b)
festgestellt haben, dass die betreffenden Angaben unrichtig sind, oder
c)
das Entfernen der Waren zugelassen haben.

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