Artikel 56 VO (EWG) 92/2913
Die Zollbehörden können gestellte Waren vernichten oder zerstören, wenn die Umstände dies erfordern. Die Zollbehörden unterrichten hiervon die Person, die die Waren im Besitz hat. Die im Zusammenhang mit der Vernichtung der Waren entstehenden Kosten gehen zu Lasten der letztgenannten Person.
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