Artikel 57 VO (EWG) 92/2913

Stellen die Zollbehörden fest, daß Waren vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht oder der zollamtlichen Überwachung entzogen worden sind, so treffen sie zur Regelung des Falles alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Veräußerung der Waren.

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