Artikel 60 VO (EWG) 92/2913
Soweit das gemeinschaftliche Zollrecht keine diesbezüglichen Vorschriften enthält, regeln die Mitgliedstaaten die Zuständigkeit der in ihrem Gebiet gelegenen Zollstellen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Beschaffenheit der Waren oder des Zollverfahrens, in das die Waren übergeführt werden sollen.
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