Artikel 61 VO (EWG) 92/2913
Zollanmeldungen werden abgegeben
- a)
- schriftlich oder
- b)
- mit Mitteln der Datenverarbeitung, wenn diese Möglichkeit in nach dem Ausschußverfahren erlassenen Vorschriften vorgesehen ist oder von den Zollbehörden bewilligt wird, oder
- c)
- mündlich oder durch eine Handlung, mit der der Wareninhaber den Willen bekundet, die Waren in ein Zollverfahren überführen zu lassen, wenn diese Möglichkeit in nach dem Ausschußverfahren erlassenen Vorschriften vorgesehen ist.
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