Artikel 72 VO (EWG) 92/2913
(1) Die Zollbehörden treffen die geeigneten Maßnahmen, um die Nämlichkeit der Waren zu sichern, wenn eine solche Nämlichkeitssicherung erforderlich ist, um die Einhaltung der Voraussetzungen des Zollverfahrens zu gewährleisten, zu dem die Waren angemeldet worden sind.
(2) Die an den Waren oder Beförderungsmitteln angebrachten Nämlichkeitsmittel dürfen nur von den Zollbehörden oder mit deren Zustimmung entfernt oder zerstört werden, es sei denn, daß ihre Entfernung oder Zerstörung aufgrund eines Zufalls oder höherer Gewalt unerläßlich ist, um die Sicherheit der Waren oder Beförderungsmittel zu gewährleisten.
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