Artikel 73 VO (EWG) 92/2913

(1) Sofern für die Waren keine Verbote oder Beschränkungen gelten, werden sie von den Zollbehörden unbeschadet des Artikels 74 dem Anmelder überlassen, sobald die Angaben in der Anmeldung entweder überprüft oder ohne Überprüfung angenommen worden sind. Das gleiche gilt, wenn die Überprüfung nicht innerhalb einer angemessenen Zeitspanne beendet, aber ohne die Waren durchgeführt werden kann.

(2) Die Überlassung wird für alle Waren, die Gegenstand einer Anmeldung sind, auf einmal erteilt.

Werden mit einem Anmeldevordruck mehrere Warenpositionen angemeldet, so gelten im Sinne dieses Absatzes die Angaben für jede Warenposition als gesonderte Anmeldung.

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