Artikel 80 VO (EWG) 92/2913

(1) Handelt es sich bei den auf eine Ware zu erhebenden Einfuhrabgaben um Abgaben im Sinne des Artikels 4 Nummer 10 erster Gedankenstrich und wird der betreffende Satz nach der Annahme der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr, aber vor der Überlassung der Ware gesenkt, so kann der Anmelder abweichend von Artikel 67 die Anwendung des günstigeren Satzes verlangen.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Waren dem Anmelder aus Gründen, die ihm allein zuzurechnen sind, nicht überlassen werden konnten.

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