Artikel 81 VO (EWG) 92/2913
Sind Waren einer Sendung tariflich unterschiedlich einzureihen und stände die Behandlung jeder dieser Waren nach ihrer Einreihung bei der Erstellung der Anmeldung in bezug auf Aufwand und Kosten außer Verhältnis zu der Höhe der zu erhebenden Einfuhrabgaben, so können die Zollbehörden auf Antrag des Anmelders zulassen, daß die Abgaben für die gesamte Sendung auf der Grundlage der zolltariflichen Einreihung der Ware ermittelt werden, für die die höchste Einfuhrabgabenbelastung gilt.
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