Artikel 93 VO (EWG) 92/2913

Das externe gemeinschaftliche Versandverfahren ist für Beförderungen durch das Gebiet eines Drittlandes nur zulässig, wenn

a)
diese Möglichkeit in einer internationalen Übereinkunft vorgesehen ist, oder
b)
die Warenbeförderung durch dieses Drittland aufgrund eines im Zollgebiet der Gemeinschaft ausgestellten einzigen Beförderungspapiers erfolgt; in diesem Fall wird das gemeinschaftliche Versandverfahren im Gebiet dieses Drittlandes ausgesetzt.

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