Artikel 93 VO (EWG) 92/2913
Das externe gemeinschaftliche Versandverfahren ist für Beförderungen durch das Gebiet eines Drittlandes nur zulässig, wenn
- a)
- diese Möglichkeit in einer internationalen Übereinkunft vorgesehen ist, oder
- b)
- die Warenbeförderung durch dieses Drittland aufgrund eines im Zollgebiet der Gemeinschaft ausgestellten einzigen Beförderungspapiers erfolgt; in diesem Fall wird das gemeinschaftliche Versandverfahren im Gebiet dieses Drittlandes ausgesetzt.
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