Artikel 94 VO (EWG) 92/2913

(1) Der Hauptverpflichtete leistet eine Sicherheit, damit die Erfüllung der Zollschuld und die Zahlung der sonstigen Abgaben, die gegebenenfalls für die Waren entstehen, sichergestellt sind.

(2) Bei der Sicherheit handelt es sich

a)
entweder um eine Einzelsicherheit, die sich auf ein einziges Versandverfahren erstreckt,
b)
oder um eine Gesamtbürgschaft, die sich auf eine Reihe von Versandverfahren erstreckt, wenn dem Hauptverpflichteten von den Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem er ansässig ist, die Leistung einer solchen Sicherheit bewilligt wurde.

(3) Die Bewilligung gemäß Absatz 2 Buchstabe b) wird nur Personen erteilt,

a)
die in der Gemeinschaft ansässig sind,
b)
die die gemeinschaftlichen Versandverfahren regelmäßig in Anspruch nehmen oder von denen die Zollbehörden wissen, daß sie in der Lage sind, ihre Verpflichtungen im Rahmen dieser Verfahren zu erfüllen, und
c)
die keine schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen Zoll- oder Steuervorschriften begangen haben.

(4) Personen, die den Zollbehörden nachweisen, daß sie höhere Zuverlässigkeitsnormen erfüllen, kann die Leistung einer Gesamtbürgschaft für einen reduzierten Betrag bewilligt oder Befreiung von der Sicherheitsleistung gewährt werden. Die zusätzlichen Kriterien für diese Bewilligung umfassen:

a)
ordnungsgemäße Abwicklung der gemeinschaftlichen Versandverfahren über einen bestimmten Zeitraum hinweg;
b)
Zusammenarbeit mit den Zollbehörden und,
c)
was die Befreiung von der Sicherheitsleistung angeht, ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit, so daß die betreffenden Personen ihren Verpflichtungen nachkommen können.

Die Modalitäten für die Bewilligungen nach diesem Absatz werden nach dem Ausschußverfahren festgelegt.

(5) Die Befreiung von der Sicherheitsleistung gemäß Absatz 4 erfaßt nicht die externen gemeinschaftlichen Versandverfahren, die Waren betreffen, bei denen nach dem Ausschußverfahren von einem erhöhten Risiko auszugehen ist.

(6) Unter Berücksichtigung der dem Absatz 4 zugrunde liegenden Grundsätze kann beim externen gemeinschaftlichen Versandverfahren die Leistung der Gesamtbürgschaft zu einem reduzierten Betrag nach dem Ausschußverfahren ausnahmsweise unter besonderen Umständen zeitweilig untersagt werden.

(7) Unter Berücksichtigung der dem Absatz 4 zugrunde liegenden Grundsätze kann beim externen gemeinschaftlichen Versandverfahren die Leistung der Gesamtbürgschaft für Waren, bei denen es im Rahmen der Leistung der Gesamtbürgschaft nachweislich zu umfangreichen Betrügereien gekommen ist, nach dem Ausschußverfahren zeitweilig untersagt werden.

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