Artikel 95 VO (EWG) 92/2913

(1) Außer in Fällen, die erforderlichenfalls nach dem Ausschußverfahren festzulegen sind, ist keine Sicherheit zu leisten für

a)
Beförderungen auf dem Luftweg;
b)
Warenbeförderungen auf dem Rhein und den Rheinwasserstraßen;
c)
Beförderungen durch Rohrleitungen;
d)
Beförderungen, die von den Eisenbahngesellschaften der Mitgliedstaaten durchgeführt werden.

(2) Die Fälle, in denen bei der Warenbeförderung auf anderen als den in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Wasserstraßen auf die Sicherheitsleistung verzichtet werden kann, werden nach dem Ausschußverfahren festgelegt.

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