Artikel 95 VO (EWG) 92/2913
(1) Außer in Fällen, die erforderlichenfalls nach dem Ausschußverfahren festzulegen sind, ist keine Sicherheit zu leisten für
- a)
- Beförderungen auf dem Luftweg;
- b)
- Warenbeförderungen auf dem Rhein und den Rheinwasserstraßen;
- c)
- Beförderungen durch Rohrleitungen;
- d)
- Beförderungen, die von den Eisenbahngesellschaften der Mitgliedstaaten durchgeführt werden.
(2) Die Fälle, in denen bei der Warenbeförderung auf anderen als den in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Wasserstraßen auf die Sicherheitsleistung verzichtet werden kann, werden nach dem Ausschußverfahren festgelegt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.