Artikel 10 VO (EWG) 92/3002

Ist ein Kontrollexemplar T5 binnen drei Monaten

nach Ablauf der für den Abschluß des betreffenden Vorgangs vorgeschriebenen Frist

oder

falls keine Frist für den Abschluß des betreffenden Vorgangs vorgeschrieben ist, nach seiner Ausstellung

aus von dem Beteiligten nicht zu vertretenden Gründen nicht bei der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Behörde eingegangen, so kann der Beteiligte bei den zuständigen Behörden unter Angabe der Gründe und Beifügung entsprechender Belege die Anerkennung anderer gleichwertiger Papiere beantragen. Die beizufügenden Belege müssen einen Bezug auf das Kontrollexeplar T5 enthalten, eine Bestätigung der zuständigen Kontrollbehörde, die die Verwendung der Erzeugnisse überwacht hat bzw. überwachen ließ, daß der vorgesehenen Verwendung entsprochen worden ist, sowie das Datum, an dem die Erzeugnisse der besonderen Verwendung und/oder Bestimmung zugeführt worden sind.

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