Artikel 11 VO (EWG) 92/3002
(1) Die Vorschriften hinsichtlich der besonderen Bestimmung gelten als erfüllt, wenn festgestellt wird, daß
- a)
- die Erzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft in unverändertem Zustand verlassen haben; im Sinne dieser Verordnung werden Lieferungen von Erzeugnissen, die ausschließlich zur Versorgung von Bohr- oder Förderplattformen einschließlich der sie unterstützenden Einrichtungen bestimmt sind, als Lieferungen behandelt, die das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben, sofern sich jene im Bereich des europäischen Festlandsockels oder des Festlandsockels des nichteuropäischen Teils der Gemeinschaft außerhalb einer 3-Meilen-Zone ab der für die Ausdehnung der Hoheitsgewässer eines Mitgliedstaats maßgeblichen Grundlinie befinden, oder
- b)
-
die Erzeugnisse in dem in Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission(1) genannten Fall ihre Bestimmung erreicht haben
oder
- c)
-
die Erzeugnisse in ein zugelassenes Vorratslager gemäß Artikel 38 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 verbracht wurden,
oder
- d)
- die Zollförmlichkeitenb für die Abfertigung zum freien Verkehr in einem bestimmten Drittland erfüllt sind, wenn die Erzeugnisse zur Einfuhr in dieses Land bestimmt sind,
die gegebenenfalls für die Vorgänge unter den Buchstaben a) bis d) vorgeschriebenen Fristen eingehalten wurden.
(2) Die in Absatz 1 Buchstaben a) bis d) genannten Pflichten sind unbeschadet von Artikel 15 Absatz 2 Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85.
(3) Wurden Erzeugnisse in ein Vorratslager gemäß Absatz 1 Buchstabe c) verbracht, so finden mit Ausnahme von Artikel 40 Absatz 3 die Artikel 38 bis 41 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 Anwendung, selbst wenn keine Erstattung angewendet wird.
(4) Artikel 4 Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 findet Anwendung.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 351 vom 14. 12. 1987, S. 1.
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