Artikel 13 VO (EWG) 92/3002

(1) Wird das Kontrollexemplar T5 verwendet, so werden unter der Rubrik „Besondere Angaben” die Felder 103, 104, 106, 107 sowie gegebenenfalls 105 ausgefüllt.

In den Feldern 104 und 106 werden die in der einschlägigen Verordnung genannten Vermerke eingetragen.

In Feld 106 sind ferner einzutragen:

die Nummer des Kaufvertrags mit der Interventionsstelle

und

die Nummer des Abholscheins.

In Feld 107 ist die Nummer der einschlägigen Verordnung einzutragen.

(2) Setzen die Freigabe der Sicherheit nach Artikel 5 und die Zahlung der Erstattung die Vorlage des Kontrollexemplars T5 zum Nachweis der Ausfuhr voraus, so übermittelt die zuständige Behörde, bei der die Sicherheit geleistet wurde, der für die Zahlung der Erstattung zuständigen Stelle auf direktem Weg unverzüglich eine beglaubigte Kopie des Kontrollexemplars T5.

In diesem Fall trägt der Beteiligte in Feld 106 des Kontrollexemplars T5 folgenden Vermerk ein: „Zahlung der Erstattung erfolgt durch …” (Vollständige Bezeichnung und Anschrift der für die Zahlung der Erstattung zuständigen Stelle).

(3) Konnte der Ausfuhrnachweis, der für die Zahlung der Erstattung gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 erforderlich ist, aufgrund von Verzögerungen bei der Übermittlung des Kontrollexemplars T5 von der Stelle, bei der die Sicherheit geleistet wurde, an die für die Zahlung der Erstattung zuständige Stelle nicht innerhalb der Zwölfmonatsfrist erbracht werden, so gilt als Eingangsdatum bei der Erstattungsbehörde der Tag, an dem das Kontrollexemplar bei der Stelle eingegangen ist, bei der die Sicherheit geleistet wurde.

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