Artikel 14 VO (EWG) 92/3002
(1) Erzeugnisse, die nach Annahme der Ausfuhranmeldung zur Beförderung zu einem Bestimmungsbahnhof oder Empfänger außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft einem der Verfahren gemäß Titel X Kapitel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1214/92 unterstellt werden, gelten ab dem Zeitpunkt ihrer Unterstellung unter diese Regelung als ausgeführt.
(2) Bei Anwendung von Absatz 1 trägt die Abgangszollstelle, die die Ausfuhranmeldung angenommen hat, dafür Sorge, daß in dem als Nachweis der Ausfuhr ausgestellten Dokument einer der in Artikel 7 Absatz 4 bzw. in Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 genannten Vermerke eingetragen wird.
(3) Die Abgangszollstelle darf einer Änderung des Frachtvertrags, die eine Beendigung der Beförderung innerhalb der Gemeinschaft zur Folge hat, nur zustimmen, wenn erwiesen ist, daß
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die der Interventionsstelle zur Sicherstelle der Ausfuhr geleistete Sicherheit nicht freigegeben bzw.
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eine neue Sicherheit geleistet worden ist.
Ist jedoch die Sicherheit in Anwendung von Absatz 1 freigegeben worden und hat das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft nicht innerhalb der vorgesehenen Frist verlassen, so unterrichtet die Abgangszollstelle die mit der Freigabe der Sicherheit befaßte Stelle und teilt ihr unverzüglich alle erforderlichen Angaben mit. In diesem Fall gilt die Sicherheit als zu Unrecht freigegeben, und es wird ein Betrag in Höhe der genannten Sicherheit nacherhoben.
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