Artikel 15 VO (EWG) 92/3002

(1) Die Freigabe der Sicherheit erfolgt gegen Vorlage des Nachweises gemäß Artikel 4 und,

wenn das Erzeugnis in ein bestimmtes Drittland eingeführt werden soll

oder

wenn im Fall der Ausfuhr der Erzeugnisses aus der Gemeinschaft ernste Zweifel an der tatsächlichen Bestimmung des Erzeugnisses bestehen,

gegen Vorlage der Nachweise gemäß den Artikeln 17 und 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87.

Außerdem können die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten zusäzliche Nachweise darüber erlangen, daß das Erzeugnis tatsächlich in dem einführenden Drittland in den freien Verkehr überführt wurde.

Bestehen ernste Zweifel an der tatsächlichen Bestimmung des Erzeugnisses, so kann die Kommission den Mitgliedstaaten die Anwendung dieses Absatzes zur Auflage machen.

(2) Ist jedoch ein Erzeugnis, dessen Verkaufspreis um die Ausfuhrerstattung vermindert wurde, zur Einfuhr in ein bestimmtes Drittland vorgesehen und werden die im ersten Absatz genannten Nachweise nicht erbracht, so

a)
wird die Sicherheit gegen den Nachweis, daß das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat, teilweise freigegeben. Der betreffende Teil entspricht dem nach Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 niedrigsten, am Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung geltenden Erstattungssatz;
b)
wird neben dem unter Buchstabe a) genannten Teil der Sicherheitsteil freigegeben, der dem Unterschied zwischen dem genannten niedrigsten Erstattungssatz und dem Erstattungssatz entspricht, der am Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung für das tatsächliche Einfuhrdrittland gilt, sofern dieser Erstattungssatz nicht höher ist als der für die vorgeschriebene Bestimmung anzuwendende Erstattungssatz und wenn

die Ausfuhr nach dem vorgeschriebenen Drittland aus Gründen höherer Gewalt nicht durchgeführt werden konnte und

die Einfuhr in das andere Bestimmungsdrittland gemäß Absatz 1 nachgewiesen wird.

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