Artikel 16 VO (EWG) 92/3002

(1) Findet Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 754/76 des Rates(1) Anwendung, so gilt folgendes:

die Sicherheit nach Artikel 5 Absatz 1 verfällt, wenn sie noch nicht freigegeben worden ist,

ein Betrag in Höhe der genannten Sicherheit wird nacherhoben, wenn diese bereits freigegeben worden ist.

(2) Verlassen Erzeugnisse, für welche eine Sicherheit gemäß Artikel 5 Absatz 1 geleistet worden ist, das Zollgebiet der Gemeinschaft und sind die zum Erhalt einer Erstattung erforderlichen Förmlichkeiten nicht erfüllt, so gelten diese Förmlichkeiten gleichwohl für die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 754/76 als erfüllt und Absatz 1 findet Anwendung.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Sicherheitsbeträge gelten als verfallene Sicherheit im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 352/78 des Rates(2).

(4) Der Beteiligte weist der zuständigen Behörde anhand einer von der zuständigen Interventionsstelle ausgestellten Bescheinigung nach, daß Absatz 1 eingehalten bzw. daß keine Sicherheit geleistet wurde.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 89 vom 2. 4. 1976, S. 1.

(2)

ABl. Nr. L 50 vom 22. 2. 1978, S. 1.

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