Artikel 17 VO (EWG) 92/3002

Ist ein Kontrollexemplar T5 zum Nachweis der Erfüllung der Vorschriften hinsichtlich der besonderen Bestimmung gemäß Artikel 11 Absatz 1 binnen drei Monaten vom Tage seiner Ausstellung an aus von dem Beteiligten nicht zu vertretenden Gründen nicht bei der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Stelle eingegangen, so kann der Beteiligte bei der zuständigen Behörde einen mit Gründen versehenen Antrag auf Anerkennung anderer gleichwertiger Papiere gemäß Artikel 47 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 stellen.

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