Artikel 20 VO (EWG) 92/3002

(1) Sind Erzeugnisse dazu bestimmt, in unverändertem Zustand versandt und nach Verarbeitung ausgeführt zu werden, so wird das Kontrollexemplar T5 von der verkaufenden Interventionsstelle ausgestellt, wobei unter der Rubrik „Besondere Angaben” die Felder 103, 104, 106 und 107 auszufüllen sind.

In die Felder 104 und 106 sind die in der einschlägigen Verordnung vorgesehenen Vermerke einzutragen.

In Feld 106 sind ferner einzutragen:

die Nummer des Kaufvertrags mit der Interventionsstelle,

gegebenenfalls die Nummer des Abholscheins und

der Vermerk „Bei der Ausfuhr dem externen gemeinschaftlichen Versandverfahren zu unterstellende Interventionserzeugnisse” .

In Feld 107 ist die Nummer der einschlägigen Verordnung einzutragen.

(2)

a)
Sind Erzeugnisse dazu bestimmt, nach Verarbeitung in dem Mitgliedstaat, in dem sie aus dem Interventionslager ausgelagert wurden, im Anschluß an eine weitere Verarbeitung ausgeführt zu werden, so wird das Kontrollexemplar T5 von der Behörde ausgestellt, die die Verarbeitung überwacht.
b)
Unter der Rubrik „Besondere Angaben” des Kontrollexemplars T5 sind die Felder 103, 104, 106 und 107 auszufüllen.

In die Felder 104 und 106 sind die in der einschlägigen Verordnung vorgesehenen Vermerke einzutragen.

In Feld 106 sind ferner einzutragen:

die Nummer des Kaufvertrags mit der Interventionsstelle und

der Vermerk „Bei der Ausfuhr dem externen gemeinschaftlichen Versandverfahren zu unterstellende Interventionserzeugnisse” .

In Feld 107 ist die Nummer der einschlägigen Verordnung einzutragen.

(3)

a)
Sind Erzeugnisse nach ihrer Verarbeitung zur Ausfuhr bestimmt und müssen sie hierzu das Gebiet eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten durchqueren, so wird das Kontrollexemplar T5 von der Abgangszollstelle gegen Vorlage eines Papiers der Behörde ausgestellt, die die Verarbeitung überwacht hat. Dieses Papier verbleibt bei der Abgangszollstelle.

Dieses Papier muß jedoch nicht vorgelegt werden, wenn die betreffende Verarbeitung von der Abgangszollstelle überwacht worden ist.

b)
Im Kontrollexemplar T5 werden unter der Rubrik „Besondere Angaben” die Felder 103, 104, 106 und 107 sowie gegebenenfalls 105 ausgefüllt.

In die Felder 104 und 106 sind die in der einschlägigen Verordnung vorgesehenen Vermerke einzutragen.

In Feld 106 sind ferner einzutragen:

die Nummer des Kaufvertrags sowie die Interventionsstelle und

gegebenenfalls die Nummer des unter Buchstabe a) genannten Papiers.

In Feld 107 ist die Nummer der einschlägigen Verordnung einzutragen.

(4) Setzen die Freigabe der Sicherheit nach Artikel 5 und die Zahlung der Erstattung die Vorlage des Kontrollexemplars T5 zum Nachweis der Ausfuhr voraus, so übermittelt die zuständige Behörde, bei der die Sicherheit geleistet wurde, der für die Zahlung der Erstattung zuständigen Stelle auf direktem Weg unverzüglich eine beglaubigte Kopie des Kontrollexemplars T5.

In diesem Fall trägt der Beteiligte in Feld 106 des Kontrollexemplars T5 folgenden Vermerk ein:

„Zahlung der Erstattung erfolgt durch …” (Mitgliedstaat sowie vollständige Bezeichnung und Anschrift der für die Zahlung der Erstattung zuständigen Stelle).

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