Artikel 21 VO (EWG) 92/3002
(1) Für Erzeugnisse, die zur Verarbeitung in einen anderen Mitgliedstaat versandt und danach
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zur Weiterverarbeitung in einen dritten oder weiteren Mitgliedstaat versandt werden,
oder
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zur Ausfuhr mindestens einen dritten oder weiteren Mitgliedstaat durchqueren müssen,
stellt die zuständige Behörde gemäß Artikel 20 Absatz 2 bzw. Absatz 3 je nachdem ein oder mehrere Kontrollexemplare T5 aus.
Das Kontrollexemplar oder die Kontrollexemplare T5 sind im Fall
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des ersten Gedankenstrichs des ersten Unterabsatzes gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b),
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des zweiten Gedankenstrichs des ersten Unterabsatzes gemäß Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe b)
unter Berücksichtigung der Angaben in dem ursprünglichen Kontrollexemplar T5 auszufüllen. Außerdem sind in Feld 106 des oder der Kontrollexemplare T5 die Registriernummer und das Ausstellungsdatum des vorhergehenden Papiers sowie die Behörde anzugeben, die das Papier ausgestellt hat.
(2) In dem in Absatz 1 genannten Fall sendet die zuständige Behörde, die den Vorgang überprüft hat, das Original des Kontrollexemplars T5 nach Eintragung der entsprechenden Vermerke umgehend und direkt an die in Artikel 3 Absatz 2 erwähnte Stelle zurück und vermerkt im Feld „Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung” des Originals des Kontrollexemplars T5, daß das Erzeugnis zur weiteren Verarbeitung, Verpakkung, Übernahme oder Ausfuhr in einen anderen Mitgliedstaat versandt worden ist. Im Original des Kontrollexemplars T5 sind die Registriernummer bzw. die Nummer der zu diesem Zweck ausgestellten Kontrollexemplare T5 oder diesbezügliche Hinweise einzutragen.
(3) Das in Artikel 4 Buchstabe a) genannte Papier enthält die entsprechenden Vermerke, wie sie in Absatz 2 vorgesehen sind.
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