Artikel 22 VO (EWG) 92/3002
(1) Finden zwei oder mehrere Vorgänge (wie Verarbeitung, Verpackung, Übernahme), ausgenommen Ausfuhr, nacheinander in demselben Mitgliedstaat statt, so kann dieser beschließen, daß diese Vorgänge als ein Vorgang gelten. In diesem Fall wird kein weiteres Kontrollexemplar T5 ausgestellt, bis alle diesbezüglichen Vorgänge durchgeführt worden sind.
Das Original des Kontrollexemplars T5 wird an die in Artikel 3 Absatz 2 genannte Stelle zurückgesandt, nachdem alle diesbezüglichen Vorgänge kontrolliert worden sind. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um das ordnungsgemäße Funktionieren dieser Regelung zu gewährleisten.
(2) Beschließt ein Mitgliedstaat, das Verfahren nach Absatz 1 nicht anzuwenden, so stellt die zuständige Behörde nach jedem Vorgang ein Kontrollexemplar T5 aus. Die zuständige Behörde, die den Vorgang überprüft hat, vermerkt im Feld „Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung” des Kontrollexemplars, daß das Erzeugnis zur weiteren Verarbeitung, Verpackung, Übernahme oder Ausfuhr innerhalb desselben Mitgliedstaats versandt worden ist. Im Original des Kontrollexemplars T5 sind die Registriernummer bzw. die Nummern der zu diesem Zweck ausgestellten Kontrollexemplare T5 oder diesbezügliche Hinweise einzutragen.
(3) Das in Artikel 4 Buchstabe a) genannte Papier enthält die entsprechenden Vermerke, wie sie in Absatz 2 vorgesehen sind.
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