Artikel 24 VO (EWG) 92/3002
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die vollständige Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Kontrollbehörde gemäß Artikel 2 Absatz 1 mit. Die Kommission übermittelt diese Angaben den übrigen Mitgliedstaaten.
(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission vierteljährlich über die Fälle, in denen Artikel 6 Absatz 1 angewendet wurde, unter Angabe der geltend gemachten Umstände, der betreffenden Warenmenge und der getroffenen Maßnahmen.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich zum 1. März und zum 1. September eine Aufstellung mit folgenden Angaben: Zahl der Anträge gemäß Artikel 10 oder 17, die Gründe, warum das Kontrollexemplar T5 nicht zurückgeschickt wurde (soweit bekannt), die betreffenden Mengen und die Art der als gleichwertig anerkannten Papiere.
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